Dokumentation zum „Rechtswesen“
im von Terroristen unterwanderten System
Bundesrepublik Deutschland
Wir folgen dem Aufruf des
US-Präsidenten George W. Bush:
Kampf gegen den Terror
Kampf gegen die Manager aus
Politik,
Banken,
Behörden
und Justiz
in der BRD!
Kampf gegen die
Deutsche
Ausgleichsbank
(DtA)
Von G. Ullrich
1 Diese Information ist an all diejenigen
gerichtet,... 2
2.1 Die DtA und ihr kreditpolitisches
Instrumentarium 4
2.2
Die
DtA, das Zentrum des bundespolitisch aufgebauten,
finanztechnischen Systems zur Sanierung
der Sparkassen 9
3 Zur politisch gesteuerten, juristischen
„Rückendeckung“
der DtA ein aktueller Verfahrensbericht 13
Anlagen
Anlage
2 Schreiben an Ministerpräsident
Wolfgang Clement 32
Anlage
3 Antwortschreiben i. A. des
Ministerpräsidenten 34
Anlage
4 1. Schreiben des Justizministeriums 36
Anlage
7 Schreiben der Staatsanwaltschaft Bonn 39
Anlage
8 Schreiben des Gerichtspräsidenten des
OLG Köln 40
Anlage
9 Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH
von Prof. Dr. Norbert Gross 42
Anlage
10 Schreiben zum Kostenfestsetzungsbeschluß
des Landgerichts Bonn 49
Anlage
11 Mitteilung des BGH zur Annahme-Beratung 53
Anlage
12 Beschluß des BGH 55
Anlage
13 Schreiben des Landtagspräsidenten von NRW 59
Die
Broschüre 60 Seiten A5 ist zum Selbstkostenpreis beim Verlag erhältlich.
©2004
GUWG-Verlag,
Postfach 45 03 22, 50878 Köln
Fax
(0221) 887 59 72, e-mail GUWG-Verlag@t-online.de
es freut mich, Sie als
Nutzer unserer Internetseiten begrüßen zu dürfen. Die Darstellung soll ein
Wegweiser für alle sein, die sich für die Arbeit der Bonner Justiz interessieren.
Es ist mir ein besonderes Anliegen, die Justiz für unsere Bürgerinnen und
Bürger zu öffnen und die Abläufe bei Gericht transparent und verständlich zu
machen. Hierzu soll dieser Internetauftritt eine Hilfestellung bieten.“ Kurt Pillmann, Präsident des LG Bonn
Wir interessieren uns für die Arbeit des LG Bonn! Wofür Kurt Pillmann sich und sein Landgericht tatsächlich geöffnet hat, das lesen Sie hier.
Kampf gegen den weltweiten Terrorismus unter der
Schirmherrschaft des US-Präsidenten George W. Bush.
Bei folgenden Personen und Organisationen handelt es
sich eindeutig um Mitglieder einer kriminellen und terroristischen Vereinigung:
Der Politiker Wolfgang Clement (heute: Superminister der
Schröderregierung), vormals NRW-Ministerpräsident, sein Justizminister Dieckmann
und der Präsident des NRW-Landtages.
Die politisch angewiesenen Fälscher, Schieber und
Trickbetrüger aus den Verbrecherorganisationen: Sparkasse Burgenlandkreis und
Deutsche Ausgleichsbank, heute: Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Die Justizterroristen in Staatsanwaltschaften,
Amts-, Landes-, Oberlandesgerichten NRW’s und dem Bundesgerichtshof,
hervorgetreten durch Manipulationen und Rechtsbeugung.
Besonders erwähnenswert sind die terroristischen
Machenschaften des Landgerichts Bonn unter seinem Präsidenten Kurt Pillmann!
Bestens installiert und organisiert betrügen,
plündern, verheucheln, verhetzen und terrorisieren sie als geschlossenes System
der Willkür und des Unrechts die Menschen in Deutschland.
Ob die Gewaltenteilung, Grundlage einer jeden
Demokratie, vollständig aufgehoben ist, wird allein die Reaktion der im
NRW-Landtag versammelten Volksvertreter zeigen, von denen jedem einzelnen ein
Exemplar dieser Schrift zur Verfügung gestellt wurde.
1 Diese Information ist nicht nur an
diejenigen gerichtet,...
·
die
Unternehmer eines mittelständischen Unternehmens sind oder waren, oder die als
Mitarbeiter in einem solchen beschäftigt sind oder waren,
·
die
sich als Hausbank einer Kreis- oder Stadtsparkasse bedienen oder bedienten,
·
die
über Kredite aus Programmen der Deutschen Ausgleichbank (DtA) verfügen,
·
die
davon ausgehen, daß die Bankenaufsicht kriminelle Machenschaften von
Staatsbanken verhindern würde.
Diese Information ist auch an all diejenigen
gerichtet,
·
deren
Unternehmen und Vorhaben von ihrer Sparkasse in harmonischer Zusammenarbeit mit
der Deutschen Ausgleichsbank ruiniert wurde,
·
deren
Interessen vom eigenen Rechtsanwalt sabotiert und verraten wurden,
·
die
bei deutschen Gerichten statt Recht nur Rechtsbeugung fanden,
·
die
von angesprochenen Amtsträgern nur Achselzucken, Unzuständigkeitsauskünfte und
sonstige Ausflüchte erhielten,
·
die
zur Steuerzahlung irgendwelcher Art herangezogen werden,
·
die
noch immer glauben, in einem Rechtsstaat zu leben.
Jeder, der in Geschäftsbeziehungen mit einer
Sparkasse tritt, geht damit das Risiko ein, im Streitfalle den gesamten
bundesrepublikanischen Staat gegen sich zu haben. Dies kann sogar soweit gehen,
daß der „demokratisch-freiheitliche Rechtsstaat“ sein wahres Gesicht zeigt.
Wie solches aussehen kann, können Sie der folgenden
Darstellung entnehmen.
Ansonsten:
Diese Broschüre ist an all diejenigen gerichtet, die
in der Bundesrepublik Deutschland Steuern zahlen:
Sie finanzieren den Terrorismus!
Sie machen sich der Beihilfe zum Terrorismus
schuldig!
·
Sie
ruiniert Existenzgründer, Mittelständler und Arbeitsplätze. Sie ruiniert die
deutsche Wirtschaft.
·
Sie
kauft gegnerische Anwälte, läßt Gerichtsakten fälschen und das Recht beugen.
·
Sie
wirkt auf Kosten und zu Lasten der Steuerzahler und Bürger, also zu Lasten des
Deutschen Volkes.
·
Sie
vernichtet die letzten Reste jeder rechtsstaatlichen Grundordnung.
·
Sie
agiert gegen bestehende Gesetze und gegen die Gesellschaft.
·
Sie
war eine tragende Säule bei der politisch angewiesenen Vernichtung der
privatisierten Treuhandunternehmen in Mitteldeutschland.
Eine
der zentralen wirtschaftspolitischen Handlangerorganisationen der
Bundesregierung, die Deutsche Ausgleichsbank (DtA),
·
ist
nach eigener Werbeaussage „die Bank für Existenzgründer“,
·
ist
eine Anstalt des öffentlichen Rechts,
·
befindet
sich zu 100% im Besitz des Bundes,
·
untersteht
den Weisungen des Bundesfinanzministers und
·
damit
der deutschen Bundesregierung.
·
Damit sind alle Leistungen der DtA ausschließlich solche, die im
Auftrag der Bundesregierung geleistet wurden und werden.
·
Damit sind aber auch alle Machenschaften und Verbrechen der DtA solche,
die im Auftrag der Bundesregierung begangen wurden und werden.
2.1 Die DtA und ihr kreditpolitisches
Instrumentarium
Als
Leistungen bietet die DtA eine große Zahl öffentlich subventionierter
Finanzierungs- und Refinanzierungsprogramme an, die an Existenzgründer wie auch
an die mittelständische Wirtschaft gerichtet sind.
Was sich auf den ersten Blick so positiv anhört,
entlarvt seinen eigentlichen Kern erst bei näherer Betrachtung der Verfahren.
So können Finanzierungs- und Refinanzierungsprogramme bei der Deutschen
Ausgleichsbank (DtA) grundsätzlich nur über die Hausbank des Kreditnehmers
beantragt und ausgezahlt werden, d.h., de facto entscheidet die Hausbank über
die Verwendung der DtA-Mittel.
Von der DtA werden zwei unterschiedliche Kreditarten
angeboten, dies ist zum einen die Bereitstellung von Risikokapital, zum anderen
handelt es sich um zinssubventionierte Kredite aus unterschiedlichen
Programmen.
Die Bereitstellung von Risikokapital erfolgt in Form
direkter DtA-Finan-zierungskredite, worüber ein Kreditvertrag zwischen DtA und
Kreditnehmer abgeschlossen wird. Hier tritt die Hausbank des Kreditnehmers nur
als Vermittler auf, sie ist also im Risiko überhaupt nicht betroffen. Dieses
wird über eine Bundesbürgschaft direkt von der Bundesregierung getragen. Im Zentrum
dieser Kredite stehen solche aus dem Eigenkapitalhilfeprogramm.
Bei den vielen Refinanzierungsprogrammen kommt es
immer zu einem Kreditvertrag zwischen dem Kreditnehmer und der Hausbank, die
sich im Gegenzug die auszuzahlenden Mittel über eine Refinanzierung bei der DtA
beschafft. Aber auch bei einer Großzahl dieser Refinanzierungskredite kann sich
die Hausbank von dem Risiko des Kreditausfalls freistellen lassen, d.h., obwohl
die Hausbank nach den Richtlinien der Refinanzierungsprogramme zur banküblichen
Besicherung dieser Kredite verpflichtet ist, verzichtet die DtA im Falle, daß
der Kreditnehmer den Kredit nicht mehr bedienen kann, darauf, von der Hausbank
die Rückzahlung zu fordern.
Das, was beide von der DtA angebotenen Kreditarten
für jede Art von Machenschaft seitens der Hausbank so interessant macht, liegt
in der Möglichkeit der Risikoverlagerung.
Dazu ein kurzes Beispiel:
Der Kreditnehmer A geht zu seiner Sparkasse und
beantragt für eine Existenzgründung
aus dem Eigenkapitalhilfeprogramm (EKH) 100 TDM,
aus dem ERP-Programm 150 TDM,
und von der Sparkasse 80
TDM.
Insgesamt also 330
TDM.
Hat die Sparkasse auch für die ERP-Mittel eine
Freistellung beantragt, so trägt im Genehmigungsfalle
die DtA das Risiko für insgesamt 250
TDM,
während bei der Sparkasse ein Risiko von 80 TDM
verbleibt.
Da allein schon nach den Vergaberichtlinien der DtA
die Sparkasse verpflichtet ist, auch die refinanzierten ERP-Mittel banküblich
zu besichern, so muß der Kreditnehmer der Sparkasse persönliche Sicherheiten
sowohl für den
Sparkassenkredit über 80 TDM,
als auch für die ERP-Mittel über 150
TDM,
insgesamt also 230
TDM
übergeben.
Damit ergibt sich für die Sparkasse die Situation,
daß sie für einen in ihrem Risiko stehenden Kredit von 80 TDM über banküblich
abgewertete Sicherheiten in Höhe von 230 TDM verfügt.
Ob nun das Vorhaben des Existenzgründers gelingt
oder nicht, ist für die Sparkasse also völlig unbedeutend, denn ihr Risiko, 80
TDM, ist nicht nur gedeckt, es ist völlig überbesichert. Dienen doch die
DtA-Programme schon im Normalfall allein dazu, die Sparkasse von jedem
Kreditrisiko freizustellen. Was aber noch viel bedeutsamer ist: die
DtA-Programme bewahren die Sparkasse auch vor jeder finanziellen Einbuße aus
von ihr begangenen Fehlern! Und zwar Fehlern jeglicher Art.
Dies ist der eigentliche, pervertierte Sinn und
Zweck der DtA-Existenzgründungsprogramme.
Allein
die in vielen Finanzierungsprogrammen der DtA enthaltene Möglichkeit der
Sparkassen, die daraus in Anspruch genommenen Kredite nicht zurückzahlen zu
müssen, bietet den zentralen Aufhänger für übelste Machenschaften und
Betrügereien. Betrügereien sowohl gegenüber den Kreditnehmern, die immer mit
deren wirtschaftlichem Ruin enden, als auch den Steuerzahlern, die über die vom
Bund zu tragenden Verluste der DtA die Zeche zahlen.
Es gibt eine Vielzahl bekannter Fälle, in denen
Sparkassen diese Kredite einzig dazu nutzten, zunächst ausgereichte eigene Kredite
mit nicht rückzahlbaren Mitteln der DtA abzulösen, um im nächsten Schritt die
Kreditnehmer wirtschaftlich zu liquidieren, wobei von der Sparkasse aus dem
Überhang der DtA-Kredite, von deren Rückzahlung die Sparkasse freigestellt war,
nicht unerhebliche Profite „erwirtschaftet“ wurden.
Das aber ist bei weitem noch nicht alles, was die
DtA den Sparkassen an Leistungen anzubieten hat. Insbesondere solche
Sparkassen, die sich aus Gründen völliger Unfähigkeit des eigenen Vorstandes in
schwierige Kreditengagements begeben haben, können bei der DtA neben den
Krediten auch fachliches „Sanierungs-know-how“ abrufen, was nichts anderes ist als
qualifizierte Unterstützung bei den
Fälschungen von Dokumenten und Vorgängen, einzig vorgenommen zum Betrug der
Kreditnehmer.
Die inoffizielle
Hauptfunktion der DtA liegt also in der Sanierung von Sparkassen, wobei Mittel
und Verfahren jeglichem geltenden Recht entgegenstehen; mit anderen Worten:
gerät das Kreditengagement einer Sparkasse in Not, so kann diese auf die DtA
zurückgreifen, um mit deren Geld und Fachwissen, unter Umgehung aller
rechtlichen Einschränkungen, gemeinsam das Problem der Sparkasse zu lösen.
Beide, Sparkasse und DtA, agieren dann als kriminelle Vereinigung.
Spätestens
bei diesen Aktionen zeigt sich dann auch das, was in der Bundesrepublik als
Bankenaufsicht tituliert wird. Denn jede Rettungsaktion der kriminellen Vereinigung
aus Sparkasse und DtA ist auch dabei an das Meldewesen des Kreditwesengesetzes
gebunden, d.h., die Machenschaften werden zwar den verschiedenen mit Aufgaben
der Bankenaufsicht betrauten Stellen bekannt, führen aber in keinem Falle zum
Einschreiten dieser Stellen. Die Rechtfertigung der Bankenaufsicht, selbst kriminellste
Machenschaften nicht zu unterbinden, wird aus § 6 des KWG abgeleitet, wonach
die Bankenaufsicht nur im öffentlichen Interesse erfolgt, d.h., da das öffentliche
Interesse selbst fälscht und betrügt, kann es keinerlei Interesse daran haben,
diese Betrügereien zu verhindern.
Das letzte und vielleicht größte Übel ergibt sich
dann fast schon zwangsläufig aus der zwischen Sparkasse und DtA geschaffenen
Konstellation, durch die gegebene bundespolitische Einbindung der DtA:
Alle mit höchster
krimineller Energie begangenen Verbrechen der beiden staatlichen Partnerbanken
wurden, wenn auch im Einzelfall nicht auf Weisung, so doch mit Duldung und in
politischer Verantwortung der Bundesregierung begangen! Eine bessere
Rückendeckung kann es kaum geben.
Damit aber ist jeder einzelne Fall nichts anderes
als eine Betrügerei, deren politische Verantwortung der Bundeskanzler zu tragen
hat!
Diese Zusammenhänge haben zur Folge, daß jeder spätere
juristische Schritt, den ein betrogener
Kreditnehmer (vormals Existenzgründer oder Mittelständler, dank DtA nun
Pleitier und von der Sparkasse völlig ausgeplündert) unternimmt, nun immer im
Schatten der Interessen der Bundesregierung erfolgt!
Wollen
weder die Bundesregierung über ihre DtA, noch die bei ihren Sparkassen
verantwortlich engagierten Lokalpolitiker, von der „eigenen“
bundesrepublikanischen Justiz zur Verantwortung gezogen werden, so ist die
Regierung schon aus reiner Selbsterhaltung dazu gezwungen, das gesamte
Rechtssystem unter ihren erweiterten, informellen Einfluß zu stellen. Im
Ergebnis führt das dann zu den heutigen Zuständen.
Die Justiz wird zum politisch gesteuerten Büttel des
Unrechts!
Zu
was diese politisch-informell gesteuerte Justiz an Machenschaften und
Verbrechen willens und fähig ist, dürfte die Vorstellungskraft einen jeden, der
dies nicht erlebt hat, weit übersteigen. Nicht nur, daß der gegnerische
Rechtsanwalt zum Parteienverrat genötigt wird, des öfteren begleitet von
Korruptionsaktivitäten der DtA, von staatsanwaltschaftlichen Untätigkeiten gar
nicht erst zu reden, so reichen die
rechtbeugerischen Wunderwaffen der Gerichte bis hin zur Manipulation ihrer Akten, den Gerichtsakten!
Mit und auch ohne Unterstützung des Anwalts werden
die Gerichtsakten so manipuliert, daß das Gericht daraus immer ein Urteil zu
Gunsten der beklagten Bank, ob DtA oder Hausbank, ableiten kann. Ob Beweise
unterschlagen oder Schriftsätze entfernt werden, ob vom Anwalt andere
Schriftsätze als die an den Kläger ausgehändigten in die Gerichtsakten
gelangen, die Bandbreite der gerichtlichen Machenschaften kennt kaum Grenzen.
Also: Gegen Verbrechen, deren Verantwortung die
Bundesregierung zu tragen hat, kann die bundesdeutsche Justiz nicht verwendet
werden. Damit ist die deutsche Justiz zu nichts anderem verkommen als zum
Handlanger!
Damit besagen diese von staatswegen (vielleicht gar
namens der sogenannte Staatsräson) begangenen und gedeckten Verbrechen nicht
anderes, als daß
die
Bundesrepublik Deutschland nicht nur kein Rechtsstaat ist und die
Bundesregierung gegen die wirtschaftliche Wohlfahrt des eigenen Volkes, ihrer
Bürger agiert, sondern, daß dieses Land mit allen Mitteln von Unrecht bis
Terror regiert wird! Und dies mit Maßnahmen, in die jede beliebige Behörde
eingeschaltet werden kann.
2.2 Die DtA,
das Zentrum des bundespolitisch aufgebauten,
finanztechnischen Systems zur Sanierung der Sparkassen
Wir wollen den bisher vorgestellten, staatlich
aufgebauten und gesteuerten Bankenbereich noch einmal zusammengefaßt betrachten
und dabei vom Zentrum des Betruges,
der Deutschen
Ausgleichsbank (DtA), ausgehen. Daß die Bankenaufsicht offensichtlich
nur die Aufgabe verfolgt, allein den Anschein zu erwecken, als gäbe es eine
solche Institution überhaupt, bedarf wohl keiner weiteren Ausführung. Die DtA
aber hat nachgewiesenermaßen gezeigt, daß allein die Konzeption ihrer Finanzierungs-
und Refinanzierungsprogramme sie zum Betrug und damit zur Rettung der völlig
unfähigen und zu jeder kriminellen Machenschaft bereiten Sparkasse
prädestiniert.
Die DtA, ein von der Bundesregierung konzipierter
wirtschaftspolitischer Hammer; geeignet sowohl zum Aufbau, zur Förderung der
mittelständischen Wirtschaft, wie aber auch zu deren Abriß verwendbar!
Die DtA ist eine Anstalt des Öffentlichen Rechts,
über die die Bundesregierung (die höchste Ebene der Amtsträger) die politischen
Fundamente unterstützt, auf denen sie selbst ruht: die Regionalpolitiker in
Bürgermeister- und Landratspositionen (die unterste Stufe der leitenden
Amtsträger), in dieser Funktion fast immer auch mit der Aufsicht über ihre
Sparkasse betraut. Die Bundesregierung hat mit der DtA und deren so
zweischneidigen Programmen ein konzeptionelles System eingerichtet, das auf der
einen Seite die Wirtschaft fördern kann, auf der anderen aber auch dazu
geschaffen wurde, um Bürgermeister, Landräte und deren Sparkassen vor der Pleite
(zumindest aber vor finanziellen Einbußen) zu bewahren.
Wenn auch eine Sparkasse nicht pleite gehen kann, weil
deren Träger, die Gemeinde oder der Kreis, verpflichtet ist, alle Verluste
auszugleichen, so wäre in einem solchen Verlustausgleichsfalle immer die
Position der dafür verantwortlichen Person, des Bürgermeisters oder Landrats,
wenn nicht sofort, so aber doch spätestens bei der nächsten Wahl gefährdet.
Steht also die DtA im wirtschaftspolitischen Zentrum
eines Systemkreises, den das System sich selbst geschaffen hat, um damit die
ansonsten nur von unten nach oben reichende Unterstützung nun auch von oben
nach unten zu „vergelten“? Sieht man einmal von der Vernichtung der
Unternehmer-existenzen, der Unternehmen und der damit verbundenen Arbeitsplätze
ab, so werden mit dem so aufgebauten „Sparkassenrettungsprogramm“ letztlich nur
Steuergelder von der Bundesebene auf die regionale Ebene der Gemeinden und
Kreise verschoben. Daß dabei die unfähigen und zu jeder kriminellen
Machenschaft bereiten Vorstände der jeweiligen Sparkasse dieses
Sanierungsprogramm dann natürlich gleichzeitig auch dazu nutzen, den Existenzgründer
seines persönlichen Vermögens zu berauben, um somit letztlich aus dem
Gesamtvorgang auch noch Profit zu schlagen, ist bei solchen Figuren nicht nur
Teil der Gesamtpersönlichkeit, sondern hat auch den Vorteil, jeder rechtlichen
Gegenwehr die finanzielle Basis zu entziehen, womit die Sparkasse die DtA und
sich selbst vor jeder rechtlichen Aufarbeitung schützt. Also muß auch der Teil
- der Raub des Privatvermögens des Existenzgründers - als fester Bestandteil
des „Sparkassensanierungsprogramms“ angesehen werden.
Wie
dieses von der Bundesregierung bereitgestellte Gesamtprogramm im Detail
funktioniert, wurde in einer anderen Dokumentation ausführlich vorgestellt und
nachgewiesen. Was bei all diesen Detaildarstellungen etwas zu kurz gekommen
ist, der Gesamtüberblick, soll hier nochmals zusammengefaßt werden.
Das, womit den verschiedenen Finanzierungs- und
Refinanzierungsprogrammen der DtA erst die Möglichkeit zur Sanierung der
Sparkassen verschafft wird, liegt in den Möglichkeiten zur Risikogestaltung und -verlagerung. Es liegt also darin, wie das
EKH-Programm besonders deutlich zeigt, daß das Kreditrisiko bei der DtA, bzw.
über die Bundesbürgschaft bei der Bundesregierung liegt, während die
Kreditmittel der Sparkasse zur Verfügung gestellt werden. Was bei EKH-Mitteln
schon Grundbestandteil des gesamten Programms ist, kann von der Sparkasse auch
mit vielen anderen Programmen allein dadurch gestaltet werden, daß sie sich,
wie z. B. bei den ERP-Programmen, von der Rückzahlung der Mittel an die DtA
freistellen läßt. Damit liegt dann auch für diese Mittel, die der Sparkasse von
der DtA ausgezahlt werden, das gesamte Risiko wiederum bei der DtA, während der
Sparkasse die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der Kreditnehmer, der
diese Mittel beantragt hat, demgegenüber sie auch formal genehmigt wurden, wird
von der Sparkasse allein in der operativen Handhabung von jeder Verfügbarkeit
über diese Gelder ausgeschlossen, d.h., die Sparkasse erhält die Gelder von der
DtA und kann darüber frei verfügen. Statt sie dem Kreditnehmer auf einem für
ihn eingerichteten Konto zur Verfügung zu stellen, löst die Sparkasse ganz
einfach alle in ihrem Risiko stehenden Kredite ab. Dies führt dann zu der
Situation, daß sich die Sparkasse mit Hilfe der DtA nicht nur von jedem Kreditrisiko
freigestellt hat, sondern auch noch alle zuvor hereingeholten Sicherheiten des
Kreditnehmers in den Händen hält.
So erhalten die Sparkassen dank der DtA die fast
schon als phantastisch zu bezeichnende Möglichkeit, annähernd jedes Existenzgründungsvorhaben
ohne jedes Risiko zu übernehmen, d.h., jede Sparkasse ist in der Lage, die
Prüfung der Erfolgsaussichten eines Vorhabens erst in dessen praktischer
Entwicklung vorzunehmen. So finanziert sie zunächst das Vorhaben mit eigenen
Krediten, wobei ihr das gesamte Geschäft aus den Zinsgewinnen zufließt. Zeigt
sich dann zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, daß das Geschäft des Kreditnehmers
irgendwo problematisch wird, so kann die Sparkasse nun jederzeit die Notbremse
treten. Mit gängigen Verfahren „überzeugt“ sie den Kreditnehmer, nun evtl.
zusätzlich erforderlich werdende Mittel zinsgünstig bei der DtA zu beantragen,
löst mit diesem Geld ihre bereits ausgereichten Kredite ab, balanciert
begleitend alle Sicherheiten des Kreditnehmers in ihre Hände, konstruiert den
Ruin des Engagements und hat so nicht nur die freie Verfügbarkeit über die
Sicherheiten, sondern hat zusätzlich alle Zinserträge aus ihren ehemaligen
Krediten äußerst erfolgreich eingefahren.
Besonders pervers, aber um so harmonischer, wird die
gesamte Angelegenheit dann, wenn, wie in dem vorgestellten Einzelfall gezeigt,
die DtA als Bedingung für die Auszahlung ihrer Mittel den Kreditnehmer auch
noch dazu zwingt, der Sparkasse vorher sein gesamtes Privatvermögen als
Sicherheit für „zuvor ausgezahlte Kredite der Sparkasse“ auszureichen. Sollte
also die „Überzeugungskraft“ der Sparkasse nicht ausreichen, so ist die DtA
offensichtlich jederzeit gern bereit, auch diese begleitende Erpressungsarbeit
zu übernehmen.
Die zum erfolgreichen Abschluß dieser finanziellen
Verschiebungen dann noch erforderliche wirtschaftliche Liquidierung des
betrogenen Kreditnehmers muß die Sparkasse allein durchführen.
Der Gesamtvorgang ist damit abgeschlossen. Die
Sparkasse wurde nicht mit Steuergeldern der Gemeinde oder des Kreises saniert,
sondern dies erfolgte über die von der DtA weitergeleiteten Steuergelder des
Bundes. Zusätzlich verbleiben der Sparkasse noch die Zinsprofite. Daneben
stehen der Sparkasse, quasi als Honorar für ihre Unfähigkeiten und ihren
kriminellen Aufwand, anschließend noch die Erträge aus der Verwertung der
ergaunerten Sicherheiten zur Verfügung. Soweit der äußerst profitable Teil des
Geschäfts.
Den anderen Teil, die Konsequenzen dieser Politik,
haben die Betrogenen und Begaunerten zu tragen. Die Existenzgründer werden
(zumindest meist) zu Sozialfällen, deren Leistungen, Konzepte und Ideen landen
unwiederbringbar auf dem wirtschaftspolitischen Abfallhaufen, die Arbeitsplätze
und die damit betroffenen Familien sind wieder der allgemeinen Wirtschaftslage
ausgeliefert (in vielen Regionen, insbesondere im wirtschaftlichen Raum
Mitteldeutschlands gleichbedeutend mit Arbeitslosigkeit), Lieferanten und
Subunternehmer haben Forderungsausfälle zu verkraften, die oft zur eigenen
Insolvenz führen, und nicht zuletzt geht die gesamte wirtschaftliche Moral den
Bach runter.
Wenn solch ein staatlich inszeniertes, das gesamte
Politsystem und alle führenden Amtsträger des „freiheitlich-demokratischen
Rechtsstaats“ Bundesrepublik Deutschland integrierendes, superkriminelles
Konzept als tragende Säule des Aufschwungs Ost, d.h., großflächig im Raum der
Neuen Länder, eingesetzt wird und zum Tragen kommt, so führt dies im Ergebnis
zu dem, was seit Mitte der 90-er Jahre dort allein wirtschaftlich für jedermann
sichtbar wird: Die völlige Zerstörung Deutschlands mit allen Konsequenzen. Ob
diese Gesamtkonsequenz ein Versehen und nicht etwa der eigentliche Kern der
Gesamtplanung war, wird noch zu prüfen sein.
Erst die gemeinsame, nur noch als bandenmäßig
organisiert zu bezeichnende, kriminelle Zusammenarbeit zwischen DtA und
Sparkasse ermöglicht solche Machenschaften und solch eine Politik.
Was allein daraus abzuleiten ist, ist nichts
geringeres, als daß die Bundesrepublik Deutschland nicht etwa ein
freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat ist, sondern ein von einer
parteiübergreifenden Clique dominierter Verwaltungs- und Beherrschungsapparat.
Die Existenz solch staatlich-krimineller Strukturen hat nun auch Konsequenzen
auf andere „Geschäftsbereiche“ dieses Staates. Der wichtigste davon ist der
juristische, der rechtsstaatliche Bereich.
Von
mir beauftragt reichte meine Rechtsanwältin eine Teilklage auf Schadenersatz in
Höhe von 100.000 DM bei der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ein. Dieser
Klage beigefügt waren 40 schriftliche Beweisanlagen, die ich meiner Anwältin in
3-facher Ausfertigung zur Verfügung gestellt hatte. Neben der Klageschrift
erhielt davon das Landgericht je eine Ausfertigung für die Gerichtsakten und
eine zur Weitergabe an die Beklagte, während die dritte Ausfertigung bei meiner
Anwältin verblieb. Zu dieser Klage ließ die Beklagte ihren Rechtsanwalt mit
einem Schriftsatz gegenteilig Stellung nehmen, woraufhin meine Anwältin noch
einen zweiten Schriftsatz dem Landgericht Bonn einreichte.
Auf dieser schriftlichen
Grundlage fand dann die mündliche Verhandlung beim Landgericht Bonn statt. Sie
dauerte ca. 10 Minuten, in denen mir vom Vorsitzenden Richter empfohlen wurde,
die Klage zurückzuziehen, da sie keinerlei Aussicht auf Erfolg habe. Nach
meiner entschiedenen Ablehnung wurde die Verhandlung geschlossen und ca. einen
Monat später bestätigte das Landgericht Bonn seine Ankündigung aus der
mündlichen Verhandlung. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen,
d.h., der Klage fehlte angeblich jede Begründung, so daß sich die gesamten
Darlegungen im Urteil einzig auf die Ausführung der Beklagten, der DtA
stützten. Das war bemerkenswert und für mich völlig unverständlich.
Gegen das Urteil ließ ich
beim Oberlandesgericht Köln Berufung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt
einlegen. Dieser forderte zunächst vom Oberlandesgericht die Gerichtsakte zur
Einsichtnahme an. Was dort vorgefunden wurde, war nun zumindest genauso
erstaunlich und bemerkenswert wie die Ausführungen im Urteil des Landgerichts
Bonn.
In der Gerichtsakte waren
alle von mir vorgelegten Beweisdokumente durch nochmaliges Kopieren, unter
maximaler Farbstärkeneinstellung des Kopierers, bis zur Unkenntlichkeit
geschwärzt, wie
dies auch von meinem Rechtsanwalt Dr. Noetzel dem OLG Köln mitgeteilt wurde:
Text siehe Anlage
Und nicht nur das. Wie aus o.g. Schreiben hervorgeht, war auch der
zweite Schriftsatz meiner Anwältin an das Landgericht, in dem u.a. die Zeugen
benannt worden waren, die das, was mit den Beweisanlagen belegt war, zusätzlich
hätten bezeugen können, nicht in der Gerichtsakte aufzufinden.
(Auszug aus dem (in der
Gerichtsakte „verschwundenen“) Schreiben der RAin Coelsche an das Landgericht
Bonn, siehe Anlage)
Die Entfernung dieses Schriftsatzes meiner Anwältin war erforderlich
geworden, da darin, als Ergänzung zu allen bereits zuvor eingereichten
Beweisdokumenten, dem Landgericht zusätzlich die ladungsfähigen Anschriften von
zwei Zeugen mitgeteilt worden waren.
Erst mit beiden
Manipulationen, der Schwärzung der Beweisanlagen und der Entfernung des
Schriftsatzes, in dem die ladungsfähigen Zeugenanschriften angegeben waren,
schuf sich das Landgericht Bonn selbst die Voraussetzungen, um dann in seinem
Urteil die Klage mit der Begründung abweisen zu können: “Die Klage ist
unbegründet“.
Damit
war die Gerichtsakte in einen Zustand gebracht worden, daß von mir zwar eine
Klageschrift vorlag, der aber alle Beweise entzogen waren. Alle ursprünglich bewiesenen
Fakten waren so durch die Manipulationen des Landgerichts zu reinen Behauptungen
herabgestuft und juristisch wertlos gemacht worden. So war es dem Landgericht
dann möglich, zu seiner Ausführung: „Die Klage ist unbegründet“, zu kommen!
Da niemand anderes Zugriff
auf die Gerichtsakte hatte, muß sie folglich auch vom Landgericht selbst
manipuliert worden sein!
So also hatte sich das
Landgericht Bonn durch Manipulation der eigenen Gerichtakte selbst die
Voraussetzungen dafür geschaffen, um der bundeseigenen Deutschen Ausgleichsbank
„zu ihrem Recht zu verhelfen“! Rechtsbeugung der Superlative!
Selbst aber damit noch nicht
genug zu dem Verfahren vor dem Landgericht. Hatte sich doch das Landgericht in
seinem Urteil einzig auf die Klageerwiderung der DtA berufen, deren
Beweisführung weitgehendst aus der Vorlage von Deckblättern, insbesondere aber
unter Benennung eines ihrer Angestellten als Zentral-Zeugen bestand, so war
damit auch der Tatbestand des Prozeßbetruges erfüllt, begangen durch den Rechtsanwalt
Schucht von der Bonner Kanzlei Toews – Hertel – Marchand.
Die beklagte DtA, der von
ihr beauftragte Rechtsanwalt und das Landgericht hatten sich zur
rechtschaffenden Einheit verbunden!
Nachdem
mein OLG-Rechtsanwalt Dr. Noetzel die aufgezeigten Aktenzustände festgestellt
hatte, beantragte er unter Angabe der beiden in der Gerichtsakte festgestellten
Manipulationen die Verlängerung der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht
(s.o.). Es dauerte dann nur wenige Wochen, und die Ansichten meines Berufungsanwaltes
hatten sich so sehr gewandelt, daß er sich veranlaßt sah, dem OLG eine
Berufungsbegründung einzureichen, zu der nicht nur ich, sondern auch der
gegnerische Anwalt nur noch feststellten konnte, daß dieser Schriftsatz so
unverständlich sei, daß eine Berufungserwiderung nicht möglich wäre. Auch war
es von meinem Anwalt darin tunlichst unterlassen worden, auch nur eines der in
der Klageschrift angesprochenen Beweisdokumente überhaupt nur zu erwähnen,
womit es folglich auch nicht erforderlich geworden war, irgendein Schriftstück
dem OLG nochmals vorzulegen. Der offensichtlich einzige Zweck dieser völlig
unsinnigen Berufungsbegründung lag demnach darin, es in der Gerichtsakte bei
der zusammenmanipulierten Lage belassen zu können. Als ich mich daraufhin
weigerte, die gestellte Anwaltsrechnung zu bezahlen, legte mein Rechtsanwalt
Dr. Nötzel sein Mandat nieder.
In der Folgezeit erwies es sich für mich als äußerst
schwierig, eine anderen, beim OLG Köln zugelassenen Rechtsanwalt zu finden.
Trotz dieser „eigenwilligen“ Berufungsbegründung des
RA Dr. Noetzel ordnete das OLG in seiner Ladung vom 27.3.2001 folgendes an:
„Das persönliche Erscheinen des Klägers sowie eines
mit dem Sachverhalt vertrauten, umfassend bevollmächtigten Mitarbeiters des
Beklagten wird angeordnet.“
Zu
meiner eigenen Überraschung gelang es mir wenige Tage vor der mündlichen
Verhandlung doch noch, einen beim OLG Köln zugelassenen Anwalt zu finden, der
bereit war, mein Mandat zu übernehmen. Auf seine Empfehlung hin sollte zunächst
ein Säumnisurteil abgewartet werden, um danach, im Rahmen der Einspruchsmöglichkeit,
eine neue Berufungsbegründung
vorzutragen.
So erließ dann das OLG im Anschluß
an die mündliche Verhandlung ein von der Beklagten beantragtes Säumnisurteil.
Gegen das Säumnisurteil
legte der von mir beauftragte RA Pütz II fristgerecht Einspruch ein. Mit der
anschließend eingereichten Einspruchsbegründung wurde die Gesamtklage nochmals
vollständig vorgetragen und komplett mit neuen und wiederum gut lesbaren
Beweiskopien dem Oberlandesgericht Köln übergeben.
Was
mich im nächsten Schritt dann erstaunte, war zunächst, daß die Beklagte den ihr
vom Gericht gesetzten Erwiderungstermin ungenutzt verstreichen ließ. Eine Erklärung
dafür konnte auch mein Anwalt angeblich nicht finden. Daraufhin forderte ich
ihn auf (da die Gegenseite offensichtlich beabsichtigte, sich auf ihre beim Landgericht
eingereichte Klageerwiderung zu beziehen, deren Behauptungen allein schon durch
den aus der Gerichtsakte verschwundenen Schriftsatz meiner Anwältin noch immer
unwidersprochen im Raum standen), dem OLG einen zweiten Schriftsatz
einzureichen, in dem nochmals zu der landgerichtlichen Klageerwiderung wie auch
zu den einzelnen Punkten der Urteilsbegründung Stellung bezogen werden sollte.
Diesem Schriftsatz hinzugefügt wurde sowohl der in den Gerichtsakten fehlende
Schriftsatz wie auch eine Kopie des Fristverlängerungsschreibens meines
vorherigen Anwalts Dr. Nötzel, in dem dieser das OLG auf die manipulierte
Gerichtsakte hingewiesen hatte. Dieser zweite Schriftsatz und die genannten
Anlagen wurden dem OLG einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingereicht.
Erstaunlicherweise hatten in
der mündlichen Verhandlung weder die nun klar leserlichen Beweisdokumente noch
der zweite Schriftsatz irgendeine Auswirkung auf die Verhandlung. Die gesamten
Ausführungen meines Anwalts wurden, analog dem Landgericht, nun auch vom OLG
einfach und vollständig ignoriert. Und dies so, als wäre die Gerichtsakte noch
immer in dem vom Landgericht zusammenmanipulierten Zustand verblieben. Was
während der mündlichen Verhandlung vor dem OLG zusätzlich auffiel, war, daß die
Gegenseite und ihr Anwalt nicht mit einem einzigen Wort in die Verhandlung
eingriffen, was bei der Verhandlungsführung des OLG-Senats auch nicht
erforderlich war und eine vorherige Abstimmung vermuten läßt. Auch hatte der
Rechtsanwalt Dr. Wilfried Rüfer von der Kölner Kanzlei Norton, Rose, Vieregge
schon in seiner Berufungserwiderung zum unverständlichen Schreiben des Dr.
Nötzel sehr klug auf jede weitergehende Beweisführung verzichtet. Denn die
darin vorgenommenen falschen Rechtsauslegungen und –deutungen sind nicht
strafbar, womit Dr. Rüfer es sehr geschickt vermeiden konnte, sich nun
ebenfalls prozeßbetrügerisch zu engagieren, wie es sein Bonner Kollege Schucht
zuvor beim Landgericht getan hatte.
Nach dieser absonderlichen
mündlichen Verhandlung stellte sich für mich nun die Frage, wie das OLG, trotz
einer leserlichen und vollständigen Gerichtsakte, zu seinen völlig negierenden
Ansichten und Ausführungen gekommen sein mochte. Letztlich blieb für mich nur
eine plausible Antwort: Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Gerichtsakte!
Einer Gerichtsakte, die in
keinem Fall die dem OLG übergebenen Schriftsätze und Beweisdokumente enthalten
konnte. Denn in diesem Falle wäre das OLG verpflichtet gewesen, zumindest eine
Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die Richter der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn zu erstatten. Eine Unterlassung dieser Anzeige aber war nur
möglich, wenn zumindest der Nötzel-Antrag auf Fristverlängerung mit den beiden
dafür angeführten Gründen nicht in der Gerichtsakte vorhanden war. Wenn nun
schon dieses Schreiben noch immer nicht in der Gerichtsakte vorlag, obwohl es
ursprünglich direkt an das OLG gerichtet und dem OLG ein zweites Mal als Anlage
mit dem Schriftsatz vom Vortage eingereicht worden war, so muß es mit
Sicherheit auch bei dieser Gerichtsinstanz, dem Oberlandesgericht, zu erneuten
Manipulation an der Gerichtsakte gekommen sein.
Wie konnte dies abgewickelt
worden sein? Es blieb eigentlich nur eine Möglichkeit: um zu erreichen, daß
besagtes Fristverlängerungsschreiben, das im Original die Gerichtsakte
offensichtlich nie erreicht hatte, nun auch als dem Schriftsatz vom Vortage
beiliegende Kopie nicht die Akte erreicht, gab es als einzig eleganten Weg nur
den, daß „mein“ Anwalt Pütz II „vergessen“ hatte, es seinem Schriftsatz
beizulegen. Da der Hinweis auf diese Anlage den letzten Absatz des anwaltlichen
Schriftsatzes vom Vortage bildete, müßte dieser in dem dem OLG eingereichten
Originalschriftsatz fehlen, d.h., er war nur in meiner Kopie des Schriftsatzes
als letzter Absatz enthalten. Mit anderen Worten: entweder hatte das OLG das
ihm als Anlage eingereichte Schreiben erneut aus der Gerichtsakte entfernt,
oder es war dem OLG erst gar nicht übergeben worden. Dann aber konnte der von
meinem Anwalt an das OLG eingereichte Schriftsatz nicht mit der mir übergebenen
Kopie übereinstimmen.
Nur erklärt dies alles noch
nicht, wie ein Oberlandesgericht zu den gleichen Ansichten wie das Landgericht
kommen konnte, obwohl ihm im Gegensatz zu dem Landgericht alle Beweisdokumente
eindeutig in lesbarem Zustand vorlagen. Was aber, wenn nun mein Anwalt nicht
nur das eine Schreiben „vergessen“ hatte beizulegen, sondern ihm dieses
Mißgeschick auch mit allen anderen Beweisdokumenten unterlaufen war? Nur, mußte
dem OLG dazu dann nicht auch eine völlig andere Einspruchsbegründung, als ich
sie von meinem Anwalt erhalten hatte, eingereicht worden sein?
Auf der anderen Seite:
welche strafrechtliche Bedeutung kann ein Parteienverrat des eigenen Anwalts in
einem Verfahren haben, in dem sowohl von einem Oberlandesgericht als auch von
einem Landgericht die Gerichtsakte durch eigene Manipulationen aktiv frisiert
wurde? Keine.
Zusammenfassend:
Die Grundlage für das Urteil
des Landgerichts hatte sich dieses dadurch geschaffen, daß es seine eigenen
Akten passend manipuliert hatte. Die Grundlage für die wunderlichen
Ausführungen des OLG in der mündlichen Verhandlung konnten also ebenfalls nur
über eine entsprechende Anpassung der Gerichtsakte vorgenommen worden sein.
Was blieb zu tun? Wie konnte
der nächste kriminelle Akt, bei dem auch noch der begründete Verdacht bestand,
daß der von mir beauftragte Rechtsanwalt Jacob Pütz II für die staatliche
Gegenseite arbeitete, vertreten durch die DtA und seine Fälschergerichte, von
mir noch verhindert werden? Wie konnte ich das abgekartete Spiel aller anderen
Prozeßbeteiligten, die sich aus „meinem“ Anwalt, dem gegnerische Anwalt, der
DtA und dem OLG-Senat zusammensetzten, noch in rechtliche Bahnen lenken? Es
blieben mir nur zwei Schritte zu tun.
Der erste bestand darin, daß
ich mich in einem persönlichen Schreiben an den OLG-Senat wandte und diesem
alle mir zur Verfügung stehenden relevanten Schriftstücke und –sätze nochmals
zur Kenntnis brachte. Anlage 1
Im direkten Anschluß an die Übergabe dieses Schreibens
und der darin benannten Anlagen informierte ich meinen Rechtsanwalt und bat
ihn, gleiches nochmals von seiner Seite dem Gericht zur Kenntnis zu bringen,
was von ihm nun verweigert wurde. Auch war mein Anwalt nicht dazu zu bewegen,
nochmals die von mir geforderte, kurzfristige Akteneinsicht zu beantragen. Mein
Anwalt Pütz II war ab sofort zu keiner Aktivität mehr zu bewegen.
Der zweite Schritt, der mir blieb, sollte nun auch
noch die letzte Frage klären. Und zwar die Frage nach Gründen und Motiven für
das rechtsbeugerische Verhalten sowohl des Landgerichts Bonn als auch des
Oberlandesgerichts Köln. Zwei Alternativen standen zur Auswahl:
1. Die Deutsche
Ausgleichsbank hatte beide Gerichte korrumpiert.
2. Die Gerichte waren auf
politischem Wege zu ihren Rechtsbeugun-
gen angewiesen worden.
Als letzte Möglichkeit blieb nur, die politisch und
rechtlich zuständigen und verantwortlichen Amtsträger direkt zu informieren.
Allein ihre Reaktion, wie auch immer sie ausfallen würde, mußte endgültige Klarheit
schaffen, wer ursächlich verantwortlich war und welche Gründe vorlagen.
Da sowohl das Landgericht in
Bonn als auch das Oberlandesgericht in Köln der Rechtshoheit des Landes
Nordrhein-Westfalen unterstehen, ist die Landesregierung auch die zuständige
Aufsichtsinstanz. Mit dem folgenden Schreiben an den Ministerpräsident Wolfgang
Clemens, mit Kopie an dessen Justizminister Jochen Dieckmann, endet dieses
Verfahren. Und auch die letzte Frage hat sich beantwortet. Anlage 2
Am 11.4.2002 ließ zunächst
NRW´s Ministerpräsident Wolfgang Clement antworten. Anlage3
Mit Schreiben vom 27.3.2002
und vom 26.3.2002 bestätigte das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen den Eingang o.g. Schreibens und daß es dem Minister Dieckmann
vorgelegen habe. In beiden Schreiben wurde mitgeteilt, daß der Vorgang zur
weiteren Bearbeitung sowohl an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln als
auch an den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Köln zur sachlichen und
örtlichen Prüfung weitergeleitet worden wäre. Anlage 4 +
Anlage 5
Bevor
von diesen Stellen irgendein über die schriftlichen Ankündigungen
hinausgehendes Ergebnis vorlag, erfolgte die Urteilsverkündung durch den 13.
Senat des OLG Köln am 3.4.2002. Darin wurde der Einspruch gegen das
Säumnisurteil abgewiesen, somit das Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt und
der Kläger zur Übernahme der Kosten verurteilt. Ergänzend wurde eine Revision
nicht zugelassen, womit der Rechtsweg seinen formalen Abschluß gefunden hat.
Schon zwei Tage später, am 5.4.2002, ging die
schriftliche Urteilsbegründung des OLG bei meinem Anwalt ein. Damit bestätigte
sich nicht nur die mündliche Urteilsverkündung. Etwas weitaus wichtigeres
bestätigte dieses Urteil nun ebenfalls: Es war ein politisch gewolltes Urteil!
Anderenfalls hätte es so niemals verkündet werden können! Weder der
Ministerpräsident Clement noch dessen Justizminister Dieckmann haben es
verhindert. Damit stand nun auch eindeutig fest, daß die Urteile der beiden
Instanzen eindeutig „dem Wunsch“ dieser beiden Amtsträger entsprachen!
Heißt dies etwa: Verbrecher in Regierungsämtern
praktizieren Staatsterrorismus?
Sowohl die Ausführungen zum Sachverhalt als auch die
Angaben zur Urteilsbegründungen sollen nur in aller Kürze angesprochen werden
(es empfiehlt sich, dazu auch den Schriftsatz von Professor Dr. Gross an den
BGH in Anlage 9 zu lesen).
Was zunächst auffällt ist, daß das OLG nun, im
Gegensatz zum Landgericht Bonn, von einem völlig veränderten Tatbestand
ausging. Im Großen und Ganzen, von einigen entscheidenden und wesentlichen
Auslassungen und Fehlinterpretationen abgesehen, schilderte das OLG den
Tatbestand so, wie er auch vom Kläger vorgetragen und mittels der vorgelegten
Beweisdokumente nachgewiesen worden war.
Damit basiert das Urteil des Oberlandesgerichts auf
einem völlig veränderten Tatbestand gegenüber dem Urteil des Landgerichts,
welches die Grundlage für die Berufungsverhandlung bildet, was allein schon
zwingend zu einer Rückverweisung des Verfahrens an das Landgericht hätte führen
müssen. Hier liegt also der erste grundsätzliche Verfahrensfehler vor.
So beginnt die Schilderung des Tatbestandes mit dem
Satz: “Der Kläger begehrt im Wege der Teilklage Schadenersatz in Höhe von
100.000,00 DM wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Beklagten...“. Nur, was
in der Klageschrift dargelegt war, waren nicht nur „angebliche
Pflichtverletzungen“, sondern massive sittenwidrige Handlungen, also
Strafdelikte, wie sie Betrug, Untreue und Fälschungen nun einmal darstellen. Wie
diese Einleitung, so auch der Rest des gesamten Urteils.
Zu den „Entscheidungsgründen“:
„...Das Landgericht hat zu Recht und mit
zutreffenden Erwägungen eine schuldhafte vertragliche Pflichtverletzung der
Beklagten, die zu einem unter Schadenersatzgesichtspunkten erstattungsfähigen
Schaden des Klägers geführt hat, verneint“.
Das markanteste Wort dieses Satzes liegt in der
Wertung: „zu Recht“. Wie eine Landgerichtsentscheidung, die damit beginnt: „Die
Klage ist unbegründet“, weil das Gericht zuvor selbst die Beweisdokumente
geschwärzt hat, diese Manipulation anschließend noch damit ergänzte, daß sie
den Schriftsatz meiner Anwältin, in dem u.a. zwei Zeugen zum Beweis der Klage
genannt worden waren, aus den Akten entfernte, vom OLG als „zu Recht“ tituliert
werden kann, ist nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern ist einzig auf dem
Weg der nackten Willkür möglich.
Damit kam das Oberlandesgericht, dem alle
Schriftsätze, Schreiben und Beweisdokumente des Klägers in gut lesbarer Form vorgelegen
haben, zum gleichen Ergebnis wie das Landgericht. Bemerkenswert an der
Entscheidung des OLG bleibt, daß dieses Urteil, im Gegensatz zum Landgericht,
das, um zu seinem Urteil zu kommen, zuvor noch die Beweise schwärzen und einen
Schriftsatz des Klägers entfernen mußte, zum gleichen Ergebnis gekommen war,
obwohl ihm alle Akten vorgelegen haben müssen. Offensichtlich reicht einem
Gericht im Ernstfall die ganz einfache Ignoranz aller Fakten völlig aus.
Um diesem Urteil nun auch zu
endgültiger Rechtskraft zu verhelfen, hatte das OLG die Möglichkeit der
Revision als nicht zulässig ausgeschlossen.
Aufgrund meines Schreibens
an die Nordrhein-Westfälische Landesregierung entwickelte sich der folgende
Schriftverkehr.
Während sich der
Generalsstaatsanwalt bis zum 3.6.2002 Zeit ließ, um mitzuteilen, daß nun die
weitere Bearbeitung bei der Staatsanwaltschaft in Bonn erfolgen würde,
Anlage 6
was von dieser auch am
13.6.2002 bestätigt wurde, Anlage
7
hatte der Präsident der
Oberlandgerichts in Köln weitaus schneller reagiert. Der Präsident des OLG
Köln, dem vom Justizminister Dieckmann mein an ihn gerichtetes Schreiben
weitergereicht worden war, bestätigte bereits am 24.4.2002 schriftlich, daß
keinerlei Grund zur Beanstandung des Landgerichtsurteils gegeben sei. Wie
sollte er bei solchen Vorgesetzten auch etwas anderes schreiben.
Anlage 8
Welcher Art müssen die Qualifikationskriterien sein,
um eine solche Person, einen solchen Unrechtsbüttel, an der Spitze eines
Oberlandesgerichts zu plazieren?
Was also blieb im Rahmen des „Rechtswegs“ zu tun?
Genau: am 26.4.2002 wandte ich mich an Herrn Professor Dr. Gross, zugelassener
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, und beauftragte diesen zur Betreibung und
Durchführung des Revisionsverfahrens.
Nachdem zum 1.1.2002 der Zugang zum
Bundesgerichtshof per Gesetz neu, d.h., erheblich restriktiver geregelt worden
war, wurde am 21.6.2002 die „Nichtzulassungsbeschwerde“ beim Bundesgerichtshof
eingereicht. Da die genannten Punkte für viele Vertragspartner der Deutschen
Ausgleichsbank sehr interessant sein dürften, soll hier die vollständige
„Nichtzulassungsbeschwerdebegründung“, so wie sie dem BGH eingereicht wurde,
vorgestellt werden. Dazu die Nichtzulassungsbeschwerde des beim BGH
zugelassenen Rechtsanwalts Professor Dr. Gross vom 21.6.2002 als Anlage
9
Entsprechend
einer Mitteilung von Professor Dr. Gross hatte der Bundesgerichtshof daraufhin
mitgeteilt, daß nicht vor dem 3.12.2002, also erst in 6 Monaten, mit einer
Beratung über die Annahme gerechnet werden könne.
Zwischenzeitlich
war nun das Landgericht Bonn zu der Ansicht gekommen, mir mit seinem
Kostenfestsetzungsbeschluß vom 5.7.2002 auch noch die Bezahlung des kriminellen
Richtergesindels und der prozeßbetrügerischen gegnerischen Rechtsanwälte
auferlegen zu können. Entsprechend begründet habe ich diese Dreistigkeit zurückgewiesen. Anlage
10
Aufgrund
dieses Schreibens erstattete dann der Präsident des Landgerichts Bonn gegen
mich. Dies soll hier nur deshalb erwähnt werden, weil mit diesem Vorgang nun
verschiedene, völlig gegensätzliche Strafanzeigen bei der gleichen Staatsanwaltschaft
in Bonn vorlagen, die noch zu sehr „eigenwilligen“ Resultaten führen sollten.
Zur
Vervollständigung meiner Aktenlage übersandte mir Professor Dr. Gross am 7.10.2002 eine Kopie der
„Mitteilung Annahme-Beratung“ des dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
vorsitzenden Richters Nobbe. Anlage
11
Am
10.Januar 2003 war es dann soweit. Professor Dr. Gross schickte mir als Kläger
den Beschluß des Bundesgerichtshofes, der genauso ausfiel, wie das wohl jeder
der bis hierher gelesen hat, auch erwartet hat.
Die „Nichtzulassungsbeschwerde“ wurde abgewiesen. Anlage 12
Damit
hat der Bundesgerichtshof das bestätigt, was mit der zum 1.1.2002 eingetretenen
Gesetzesänderung hinsichtlich der dortigen Zulassungsbestimmung beabsichtigt
worden war: er hat sich selbst als Rechtsinstanz abgemeldet!
Am
20.3.2003 teilte mir das Amtsgericht Bonn nun das Ergebnis der „Ermittlungen“
der Staatsanwaltschaft Bonn in einem Strafbefehl mit. Darin wurde, was bei den
herrschenden Zuständen bezeichnend ist, nicht etwa die Rechtsbeugung und die Akten-
und Beweismanipulation des Gerichts beanstandet, nein, die Veröffentlichung
solcher Machenschaften, tituliert als „Beleidigung“, waren es, die per Justiz
untersagt wurden!
Wie
im bisherigen Ablauf - jenseits aller Gesetze und Vorschriften -, so spulte die
NRW-Justiz in der Folge auch mein Beschwerdeverfahren gegen diesen Strafbefehl
ab.
Mein
Befangenheitsantrag wurde von dem gleichen Gericht und der gleichen Richterin
abgelehnt, gegen welche er gestellt war - Frau Tabaluga von Jena - wobei dies
erst 14 Tage nach der mündlichen Verhandlung erfolgte, an der ich nicht
teilnahm, da zu diesem Zeitpunkt der Befangenheitsantrag noch nicht entschieden
war.
In
der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Bonn (wo auch sonst) wurde dann
nicht mehr zur Sache verhandelt, sondern nur noch der formale Ablauf für rechtens
befunden, was vom OLG Köln bestätigt wurde.
Was
diesem Vorgang erst die richtige Würze gibt, das ist das Datum des
Strafbefehls, welches auf den 7.3.2003 lautet, aber erst am 20.3.2003
zugestellt wurde. Dies könnte natürlich seinen Ursprung in einer
organisatorischen Verzögerung gehabt haben, hätte ich da nicht am 9.3.2003
diese Dokumentation allen NRW-Landtagsabgeordneten per e-mail zugeschickt. Und
wie das zwischenzeitlich in diesem Lande schon zum Standard gehört, teilte der
Webmaster des Landtages dann umgehend mit, daß es ihm nicht möglich wäre, das
e-mail an die Abgeordneten weiterzuleiten.
Also
wurde diese Dokumentation dem Landtagspräsidenten von Nordrhein-Westfalen in
gedruckter Form zugestellt. Seine Antwort war deckungsgleich mit den von ihm
veranlaßten Maßnahmen. Anlage
13
Damit
bleibt nur noch festzustellen, daß es in diesem Lande keine Demokratie, sollte
sie als Volksherrschaft verstanden werden, keinen Rechtsstaat und selbst eine
Gewaltenteilung nicht gibt. Und ein, aus welcher gesetzlichen Grundlage auch
immer abgeleitetes, Recht gegen dieses terroristische System ist in der BRD von
niemandem je zu erlangen.
Ansonsten
scheint noch erwähnenswert, daß der auf meine Eingabe an den Justizminister hin
beauftragte Oberstaatsanwalt Triller mir zunächst auf meine Nachfrage selbst
noch am 1.7.2003 mitteilte, daß er seine Arbeiten noch nicht abschließen konnte,
da ihm bisher die Akten nicht vorlagen, um dann, zwei Monate später, seine
„Ermittlungen“ mit dem Bescheid abzuschließen, daß eine Rechtsbeugung nicht
festzustellen wäre. Wie hätte ein Staatsanwalt auch zu einem anderen Ergebnis
kommen können, wo die gesamte politische Führungsmannschaft und deren
Richter-Clique, längst zu Vollstreckern mutiert, sich so weit unrechtlich „aus
dem Fenster gelehnt“ hatten.
Am Vormittag des 7.Februar 2005 wurde diese Broschüre, jeweils adressiert an jeden einzelnen Abgeordneten des Landtages von Nordrhein-Westfalen, an der Poststelle des Landtages eingeliefert.
Am Vormittag des 8. Februar 2005 erschienen zwei
Polizisten mit einem Haftbefehl, um das Urteil des Landgerichts Bonn, in dem
ich wegen „Beleidigung“ zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt wurde, zu
vollstrecken. Bedauerlicherweise war ich nicht zu Hause.
Kampf gegen den Terror!
Und zwar
überall dort,
wo er seine
menschenverachtende
Fratze
zeigt!
Ich weise darauf hin,
daß jeder Beamte der BRD, dem Vorgänge und Zustände wie
die hier dokumentierten bekannt werden, verpflichtet ist, diese sofort zur
Anzeige zu bringen. Daher wurde von meiner Seite auf die Erstattung von
Strafanzeigen in der BRD verzichtet.
Dagegen habe ich diese Vorgänge angezeigt bei:
·
Dem
Kommissar für Menschenrechte, Brüssel
·
Dem
Menschenrechtsbeauftragten des Europäischen Parlaments, Straßburg
·
UN-Menschrechts-Kommission,
Genf
·
Dem
Gesandten der USA, Berlin
·
George
W. Bush, Präsident der USA, Washington DC
Jeder, der weiterhin seine Steuern oder Abgaben an ein
Organ oder eine Behörde der BRD zahlt, der finanziert den Terrorismus!